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Pflege und Gesundheit für Unternehmen, Hochschulen, öffentliche Verwaltungen und Institutionen

Berufliche Auszeit für pflegende Angehörige

Amiravita News, 15. April 2024
© Gerhard Seybert – stock.adobe.com

Berufliche Auszeit für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige stehen häufig vor der Herausforderung, ihre beruflichen Verpflichtungen mit der Pflege von nahen Familienmitgliedern zu vereinbaren. In Deutschland gibt es deshalb verschiedene Möglichkeiten, eine Auszeit für die Pflege zu nehmen.

In diesem Artikel stellen wir Ihnen die kurzfristige Freistellung für 10 Tage, die Pflegezeit für bis zu 6 Monate und die Familienpflegezeit für 24 Monate vor.

Die Auszeiten können für nahe Angehörige genommen werden. Hierzu zählen:

  • Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie für Schwieger- und Enkelkinder

Wenn die Pflege von einem pflegebedürftigen Angehörigen übernommen wird, darf auch gleichzeitig eine Unterstützung durch Dritte oder einem ambulanten Pflegedient erfolgen.

Auch wenn es zu einem Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person kommt, endet die Pflegezeit grundsätzlich nicht.

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung der Pflegeauszeit – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der anderen Freistellungen nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Im Folgenden erläutern wir die einzelnen Möglichkeiten zur Freistellung:

Kurzfristige Freistellung für 10 Tage:

Die kurzfristige Freistellung ermöglicht es Beschäftigten, sich für bis zu 10 Tage freistellen zu lassen, um in akuten Pflegesituationen die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren. Eine akute Pflegesituation gemäß Pflegezeitgesetz liegt dann vor, wenn sie plötzlich, also unvermittelt und unerwartet, auftritt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, bei der eine Versorgungslücke entsteht, ist kein ausreichender Grund.

Sie müssen Ihre Verhinderung und die voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Eine bestimmte Form und Ankündigungsfrist der Mitteilung ist nicht nötig. Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens

Bei dieser Form der Freistellung erfolgt ein finanzieller Ausgleich in Form des Pflegeunterstützungsgeldes. Dies soll die die pflegenden Angehörigen dabei unterstützen, kurzfristig ihre beruflichen Verpflichtungen zu unterbrechen und die Pflege zu gewährleisten.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird Ihnen von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. Um es in Anspruch zu nehmen, müssen Sie ohne Verzögerung einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Sie erhalten 90 Prozent Ihres tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Davon werden noch verschiedene Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, zum Beispiel für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Da diese Freistellung für die Organisation der Pflege zur Verfügung steht, muss Ihr Angehöriger noch keinen vom medizinischen Dienst festgestellten Pflegegrad haben, die Pflegebedürftigkeit muss jedoch vorliegen. Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen sowie die Notwendigkeit, dass die Organisation der Pflege bewältigt werden muss, bestätigt.

Die Nutzung dieser kurzfristigen Freistellung für 10 Tage ist flexibel gestaltet, und die Tage müssen nicht ununterbrochen genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, sich mehrmals für kurze Zeiträume freizunehmen. Des Weiteren kann der Anspruch auf mehrere Personen aufgeteilt werden, sodass beispielsweise zwei Geschwister jeweils 5 Tage in Anspruch nehmen können. Der Gesamtanspruch ist auf 10 Arbeitstage pro zu pflegende Person begrenzt.

Wenn ein weiterer, anderer naher Angehöriger pflegebedürftig wird, besteht die Möglichkeit, sich erneut für 10 Tage freistellen zu lassen.

Seit dem 1. Januar 2024 kann rechtlich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich genutzt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Da sich die Voraussetzungen nicht geändert haben – es muss sich um eine neu auftretende oder akut verschlechternde Pflegesituation handeln – dürfte es in der praktischen Anwendung voraussichtlich keine Veränderungen geben.

Pflegezeit für bis zu 6 Monate:

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ermöglicht es Beschäftigten, sich bis zu 6 Monate entweder ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Im Gegensatz zur kurzfristigen Freistellung gibt es hier jedoch keinen finanziellen Ausgleich vom Staat. Stattdessen bietet der Staat ein zinsloses Darlehen an, das nach der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden muss. Dies stellt eine finanzielle Herausforderung für viele dar, aber die längere Dauer der Pflegezeit ermöglicht eine intensivere Betreuung des Pflegebedürftigen.

Die Pflegezeit kann für eine pflegebedürftige Person jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden und muss mindestens zehn Arbeitstage vorher beim Arbeitgeber angekündigt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen durch die Pflegekasse oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Das bedeutet, Ihr Angehöriger muss mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft worden sein.

Der Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht leider nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Eine Fortzahlung der Vergütung wird nicht gewährleistet. Jedoch haben Sie einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Es ist auf die Hälfte des eigenen Nettoeinkommens begrenzt. Dieses Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Der entliehene Betrag wird nach Ende der Pflegezeit in Schritten zurückgezahlt.

Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin können in diesem Fall nur über die Familienversicherung übernommen werden, wenn er bzw. sie verheiratet ist. Jedoch erstattet die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen auf Antrag den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages, auch bei privaten Krankenversicherungen.

Bei Bedarf besteht die Möglichkeit direkt im Anschluss an die Pflegezeit die Familienpflegezeit (s.u.) zu nutzen. Die Gesamtdauer darf allerdings höchstens 24 Monate betragen. Dies muss spätestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden.

Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate:

Beschäftigte können nach dem Familienpflegezeitgesetz für maximal 24 Monate ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um pflegebedürftige Angehörige in der häuslichen Umgebung zu versorgen. Das Gehalt zahlt der Arbeitgeber dann entsprechend ebenfalls reduziert. Die Hälfte der Gehaltsdifferenz kann als zinsloses Darlehen vom Staat beantragt werden, das nach der Auszeit in Raten zurückgezahlt werden muss.

Diese Option ermöglicht eine langfristige Balance zwischen Arbeit und Pflege, jedoch auf Kosten eines reduzierten Einkommens. Die finanzielle Unterstützung durch das zinslose Darlehen mildert zwar die Einkommenseinbußen, stellt aber dennoch eine finanzielle Belastung für pflegende Angehörige dar.

Die Familienpflegezeit kann auch anteilig genutzt werden (z.B. für 12 Monate) und während sie genutzt wird, in Absprache mit dem Arbeitgeber, um die Maximaldauer von 24 Monaten verlängert werden. Es ist jedoch nicht möglich, die Familienpflegezeit über mehrere Jahre zu stückeln.

Die Familienpflegezeit muss mindestens acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden und erklären, für wie lange und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen soll. Der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht leider nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dagegenstehen.

Um die Reduzierung des Arbeitsentgelts auszugleichen, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und kann später auch in Raten wieder zurückgezahlt werden. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls, wobei grundsätzlich die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt wird

Begleitung in der letzten Lebensphase und Minderjähriger

Um nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten zu können, können Sie sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet.

Man kann in dieser Situation entweder einen Teil der oben beschriebenen 6-monatigen Pflegezeit oder einen Teil der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Die Freistellung sollte mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden. Voraussetzung für diese Auszeit ist keine Pflegebedürftigkeit, sondern lediglich eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung.

Die Auszeiten können für Angehörige von minderjährigen Pflegebedürftigen unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird, in Anspruch genommen werden.

Fazit:

Die verschiedenen Optionen für Auszeiten von der Arbeit, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bieten unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die kurzfristige Freistellung ermöglicht schnelle Reaktionen, während die Pflegezeit für bis zu sechs Monate eine längere Auszeit ohne finanzielle Unterstützung darstellt. Die Familienpflegezeit bietet eine langfristige Lösung, jedoch mit finanziellen Einbußen. Es ist wichtig, dass pflegende Angehörige die für ihre individuelle Situation am besten geeignete Option wählen und sich bewusst über die finanziellen Auswirkungen informieren.


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